Satzung Bergbund Bad Reichenhall
1. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Sektion Bergbund des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in München. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen – besonders für die Jugend und die Familien – zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
- Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
- Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
- Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:- bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
- gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
- Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
- Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
- Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
- Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
- umfassende Jugend- und Familienarbeit;
- Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks.
§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
- Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
- den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
- die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
- Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
- die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
- in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
- Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
- jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
- ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.
§ 5 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.2. Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
- Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
- Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechts zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
- Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
- Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs der Sektion oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
- Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§ 7 Mitgliederpflichten
- Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrundegelegt.
- Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
- Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu richten, soweit nicht (für Eintritte ab einem bestimmten Stichtag) Ermäßigungen festgesetzt sind.
- Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.
- Ändert der Deutsche Alpenverein die an ihn abzuführenden Verbandsbeiträge, so wirkt sich diese Änderung automatisch auf den Jahresbeitrag ab dem folgenden Jahr aus.
§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
- Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
- Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.
§ 9 Aufnahme
- Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten – zu beantragen.
- Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
- Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrags wirksam.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet a) durch Austritt; c) durch Streichung; b) durch Tod; d) durch Ausschluss.
§ 11 Austritt, Streichung
- Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
- Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
§ 12 Ausschluss
- 1. Auf Antrag des Vorstands kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden.
- 2. Ausschließungsgründe sind:
- grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
- schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
- grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
- Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheids beim Vorstand eingelegt werden.
- Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
§ 13 Abteilungen, Gruppen
- Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstands zu Abteilungen oder Gruppen (z.B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
- Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
- Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstands; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstands festgesetzt werden.
- Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen oder Gruppen nicht zu.
3. Organe
§ 14 Organe
Organe der Sektion sind a) der Vorstand; c) die Mitgliederversammlung; b) der Beirat; d) der Ehrenrat.
3.a) Vorstand
§ 15 Zusammensetzung
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend. Beisitzer/innen werden nicht berufen.
- Die Mitglieder des Vorstands werden alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Sie bleiben jeweils bis zur nächsten Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Können bei einer Wahl nicht alle Positionen des Vorstands besetzt werden, so verlängert sich die Amtszeit der hiervon betroffenen Vorstandsmitglieder bis zu einer Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. Die Amtszeit der nachträglich gewählten Vorstandsmitglieder verkürzt sich entsprechend; dies gilt nicht, wenn der gesamte Vorstand nachträglich gewählt wird.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied berufen.
- Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
§ 16 Vertretung
Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/ in haben Einzelvertretungsbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 3.000 Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitglieds erforderlich. Im Innenverhältnis ist bei Vermögenswerten von mehr als 10.000 Euro ein Vorstandsbeschluss gem. § 18 Abs. 1 und 2 erforderlich.
§ 17 Aufgaben
Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 18 Geschäftsordnung
- Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 2 seiner Mitglieder verlangen.
- Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.
3.b) Beirat
§ 19 Beirat
- Der Mitgliederversammlung werden als Beiratsmitglieder folgende Personen vorgeschlagen:
- die Leiter der Ortsgruppen und Abteilungen oder deren Stellvertreter;
- die Referenten;
- die Rechnungsprüfer;
- die Ehrenvorsitzenden;
- weitere frei wählbare Mitglieder der Sektion.
- Der Beirat besteht aus 12 – 16 Mitgliedern. Sie werden alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben jeweils bis zur nächsten Wahl im Amt.
- Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
- Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 30% der Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirats haben die Mitglieder des Vorstands Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.
- Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
3.c) Mitgliederversammlung
§ 20 Einberufung
- Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 4 Wochen vorher schriftlich oder durch das Mitteilungsblatt der Sektion eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
- Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.
§ 21 Aufgaben
- Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
- den Geschäftsbericht des Vorstands und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
- den Vorstand zu entlasten;
- den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;
- den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
- Vorstand, Beirat, und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
- die Satzung zu ändern;
- die Sektion aufzulösen.
- Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.
§ 22 Geschäftsordnung
Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/ in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.
3.d) Ehrenrat
§ 23 Ehrenrat
- Der Ehrenrat ist berufen, um
- Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;
- zeitlich befristete Sanktionen zu verhängen;
- Ausschlussverfahren durchzuführen.
- Der Ehrenrat besteht aus allen Mitgliedern des Beirats, welche nicht gleichzeitig Betroffene sind.
- Hinsichtlich Einberufung gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung der Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig.
4. Sonstiges
§ 24 Rechnungsprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt alle 3 Jahre zwei Rechnungsprüfer/innen. Sie bleiben jeweils bis zur nächsten Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion mindestens einmal jährlich zu überprüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 25 Auflösung
Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der Beschluss kann nur dahin lauten, dass das Vermögen an den DAV oder an eine oder mehrere seiner als gemeinnützig anerkannten Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu verwenden ist. Alle Rechte an Wegeund Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Das gleiche gilt, wenn die Sektion zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen noch einen als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.