Deutscher Alpenverein
DAV Sektion Bergbund München e.V.
Ortsgruppe Bad Reichenhall
Termine & Eventticker
-- Fitnesstraining immer montags von 19:15 Uhr bis 20:15 Uhr in der Turnhalle Münchener Allee -- Adventsfeier: 30.11. um 18 Uhr im Offiziersheim in der Langen Gasse --

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Satzung Bergbund Bad Reichenhall

1. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Sektion Bergbund des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in München. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen – besonders für die Jugend und die Familien – zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
  2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
  3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
  4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
  2. gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
  3. Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
  4. Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
  5. Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
  6. Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
  7. umfassende Jugend- und Familienarbeit;
  8. Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks.

§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

  1. Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
  2. den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
  3. die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
  4. Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
  5. die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
  6. in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
  7. Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
  8. jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
  9. ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

§ 5 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.